Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
BerVersV§ 9 Allgemeine formgebundene Erläuterungen
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 19.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/9#abs-1 (1) Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/9#abs-2 (2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/9#abs-3 (3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/9#abs-4 (4) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen und Sterbekassen haben zusätzlich formgebundene Erläuterungen mit Angaben zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß Formular F.203.01 zu erstellen.
Änderungsverlauf
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11.12.2024 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 414)
BGBl. 2024 I Nr. 414
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.